Am 19.03.2022 sprach die Vorsitzende Richterin als Privatperson und Mitglied bei den Kritischen Richtern und Staatsanwälten in Heidelberg auf der Neckarwiese.
Im Schatten des Ukraine- Kriegs hat der Bundestag am 17.03.2022 erstmals über die konkurrierenden Anträge zu einer allgemeinen Impfpflicht beraten. Bereits Anfang April 2022 soll endgültig über die Einführung einer Impfpflicht abgestimmt werden. Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss nicht die Mehrheit der Mitglieder des deutschen Bundestags (369 Stimmen) zustimmen, vielmehr ist die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten ausreichend.
So wie viele Abgeordnete der Grünen und anderer Parteien hat auch die Heidelberger Bundestagsabgeordnete der Grünen, Frau Dr. Franziska Brantner, den Gesetzesentwurf „zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SarsCoV-2“ mit eingereicht, wonach Personen, die seit mindestens sechs Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet werden sollen, ab dem 1. Oktober 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen. Dem Entwurf dieses Gesetzes folgend, soll die Bundesregierung die Intervallzeiten, die nach jeder Einzelimpfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und die zwischen den Einzelimpfungen liegen dürfen, festlegen dürfen. Es besteht wenig Zweifel, dass das Gesetzgebungsvorhaben auf ein Zwangsabonnement mit halb- oder vierteljährlichen Nachimpfungen abzielt.
Das Vorhaben dieser Abgeordneten ist jedoch weder mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, noch mit dem Völkerreicht vereinbar.
Die Verpflichtung aller Volljährigen zur Impfung gegen Corona greift vor allem in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürdegarantie), Art. 2 Abs. 2 (Recht auf Leben und Gesundheit) und 4 Abs. 1, 2 GG (Religionsfreiheit) ein. Da die Europäische Arzneimittel- Agentur sowohl die Wirksamkeit als auch die Unbedenklichkeit der Corona-Vakzine noch nicht abschließend beurteilt hat, sind diese nur bedingt zugelassen. Klinische Studien belegen, dass Impfkomplikationen bei den aktuellen Impfstoffen sogar zu Todesfällen führen können. So verzeichnet das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in seinem Sicherheitsbericht vom 07.02.2022 bis zum 31.12.2021 die Anzahl von 2.255 Verdachtsfallmeldungen über einen tödlichen Ausgang der Impfung.
Durch die Einführung der Impfpflicht trifft der Staat pauschal die Abwägung, dass derjenige, der schwere Nebenwirkungen erleidet, dies zum Schutz der Allgemeinheit hinnehmen muss. Das verletzt die Menschenwürde des nicht freiwillig Geimpften. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Leben und Gesundheit eines Menschen nicht gegen Leben und Gesundheit eines anderen Menschen abgewogen werden darf (BVerfGE 115, 118, 139).
Um es klar auszudrücken: Mit der Anordnung der Impfpflicht nimmt der Staat vorsätzlich den Tod von Menschen im Kauf.
Ohnehin ist ein Eingriff in Grundrechte nur verfassungskonform, wenn er einen legitimen Zweck verfolgt. Durch die Impfpflicht aller Volljährigen gegen SARS-CoV-2 kann weder Herdenimmunität herstellt, noch die Zahl der Infektionen signifikant eingedämmt werden. Die aktuellen Impfstoffe sind für den zuverlässigen und nachhaltigen Fremdschutz nicht geeignet, denn neuere empirische Studien zeigen, dass es keine oder nur minimale Unterschiede in der Infektiosität zwischen Geimpften und Ungeimpften gibt.
Auch die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems besteht nicht. Die Infektion mit der aktuell dominierenden Virus-Variante Omicron führt in der Regel zu Krankheitsverläufen, die weder eine Krankenhausbehandlung noch eine Überweisung auf eine Intensivstation erforderlich machen.
Die Einführung der Impfpflicht ist auch nicht verhältnismäßig. Insbesondere das Medikament Paxlovid reduziert die schweren Krankheitsverläufe ganz erheblich. Die Medikamente sind ein milderes Mittel als eine Impfpflicht, mit dem sich gleich effektiv die angestrebten Zwecke erreichen lassen.
Die Verabschiedung des geplanten Gesetzes würde zudem gegen den Wesentlichkeits- und den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Die Wesentlichkeitstheorie besagt, dass im Staat-Bürger-Verhältnis der Bundestag alle wesentlichen Angelegenheiten in grundlegenden normativen Bereichen durch ein Parlamentsgesetz selbst regeln muss (BVerfGE 34, 165, 192 f.), und bestimmt genug sind Gesetze, wenn der Adressat erkennen kann, was von Rechts wegen von ihm verlangt wird. Da unbekannt ist, welche Impfstoffe gegen welche Virusvarianten in einigen Monaten auf dem Markt sein werden und für welchen Zeitraum sie Impfschutz bieten können, würde, wenn das „Gesetz zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SarsCoV-2“ in Kraft träte, der genaue Inhalt der Impfpflicht nicht durch das Parlament sondern die Bundesregierung festgelegt.
Außerdem muss deutsches Recht in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, die sich sowohl aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und als auch dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ergeben, interpretiert und angewandt werden.
Nach Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte beinhaltet Satz 1 das Verbot der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. In Satz 2 stellt der Artikel zudem explizit heraus: „Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Experimenten unterworfen werden.“ Um eine Verletzung von Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte zu vermeiden, erfordert die Teilnahme an wissenschaftlichen oder medizinischen Experimenten die freiwillige Einwilligung nach gründlicher Aufklärung. Die zurzeit in Deutschland verfügbaren Impfstoffe gegen COVID-19 – von Pfizer/BioNTech, von Moderna, von AstraZeneca, von Johnson & Johnson und von Novavax – sind als experimentell zu bezeichnen. Ihnen wurde von der Europäischen Arzneimittelbehörde nur eine bedingte Zulassung erteilt, die im Falle der ersten vier Impfstoffe bereits um ein Jahr verlängert wurde. Laut EG-Verordnung kann die EMA bedingte Zulassungen für Arzneimittel erteilen, „obwohl keine umfassenden klinischen Daten über die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Arzneimittels vorgelegt wurden“. Laut den Dokumenten der EMA wird der Abschluss der klinischen Studien und damit der vollständigen Daten erst im Dezember 2023 bzw. Juli 2024 erwartet. Bereits der Umstand, dass diese Studien noch andauern, verleiht den neuen Impfstoffen einen immer noch experimentellen Charakter. Das vollständige Sicherheits- und Wirksamkeitsprofil der sonst binnen etwa 10 bis 15 Jahren – entwickelten, auf neuen genbasierten Technologien beruhenden COVID-19-Impfstoffe wird somit erst in einigen Jahren bekannt sein. Hieraus folgt offenkundig: Eine wie auch immer geartete Impfpflicht mit experimentellen Stoffen würde demnach jegliche Möglichkeit der freiwilligen und informierten Zustimmung zur Teilnahme an den laufenden medizinischen Experimenten zur Wirksamkeit und Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe untergraben und damit Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verletzen.
Auch wenn der Gesundheitsminister Karls Lauterbach nicht müde wird zu behaupten, dass die Ungeimpften derzeit die Verantwortung dafür tragen, dass „wir“ nicht weiterkommen, wird die Behauptung durch ständige Wiederholung nicht richtig.
Bereits Ende 2021 hat der Bonner Virologe Hendrik Streeck festgestellt, dass, auch wenn es am Anfang vielleicht so ausgesehen habe, der Begriff „Pandemie der Ungeimpften“ nie richtig gewesen und alle Menschen Teil dieser Pandemie seien. Ähnlich äußerte sich sogar Christian Drosten, der Chefvirologe der Charité, am 10. November 2021 in einem Interview mit dem Nachrichtenmagazin „Die Zeit“. Er sagte: „Wir haben keine Pandemie der Ungeimpften, wir haben eine Pandemie.“
Mittlerweile wissen alle, dass auch Geimpfte einen Anteil am Pandemiegeschehen haben. Sogar die Rhein-Neckar-Zeitung hatte in der Ausgabe vom 16.11.2021 ein Interview mit Prof. Dr. Kekule` veröffentlicht, in dem der Direktor des Instituts für Medizinische Mikrobiologie am Uniklinikum Halle äußerte, dass die Annahme, dass Geimpfte keinen relevanten Beitrag zum Infektionsgeschehen leisten würden, von Anfang an falsch gewesen sei.
Und soweit der Gesundheitsminister Lauterbach und andere Politiker darauf verweisen, dass es im Herbst zu neuen Virusvarianten kommen könne, die tiefer in die Lunge eindringen und schwerere Verläufe verursachen können, rechtfertigt auch das die Einführung der Impfpflicht nicht. Das Grundgesetz setzt dem Staat und seinen Organen enge Grenzen für Einschränkungen. Eine vorsorgliche Einschränkung von Grundrechten ist nicht vorgesehen.
Zuletzt möchte ich darauf hinweisen, dass die Bundesregierung plant, mit fünf Unternehmen Verträge im Milliardenwert zur Bereitstellung von Corona-Vakzinen bis zum Jahr 2029 abzuschließen.
Ein Schelm, der Böses dabei denkt !
Die Durchsetzung einer Rechtspflicht zur Impfung gegen Widerstände eines erheblichen Teils der Bevölkerung beschädigt das Vertrauen in das rechtsstaatliche Vorgehen des Staates. Die Allgemeine Impfpflicht ist grundgesetz- und völkerrechtswidrig.