Am 1. März 2024 ging der Berufungsprozess im Strafverfahren gegen eine ehemalige Soldatin mit einem Freispruch am Landgericht Hildesheim zu Ende. Die Angeklagte solle laut Anklage einen Impfbefehl mindestens zweimal verweigert und sich damit nach Wehrstrafgesetz strafbar gemacht haben. Achim sprach mit Strafverteidiger Holger über den Prozess. Holger hatte den Eindruck, dass sich die Staatsanwaltschaft schon von einem frühen Zeitpunkt an auf Verurteilung festgelegt hatte, während der Vorsitzende durchaus um ernsthafte objektive Aufklärung bemüht war, aber dann auch zu einer Verurteilung zu tendieren schien. Im Prozess sagten Kameraden der Mandantin gegen diese aus. Die Mandantin war schockiert über diese Aussagen, die sie als unwahr bezeichnete. Im Laufe des Prozess konnte die Mandantin erst ein Indiz vorbringen, dass die Aussagen der Kameraden unwahr sind und anschließend stellte sich bei der Antwort der Bundeswehr auf die Ladung eines Soldaten als Zeugen heraus, dass die Darstellungen der Kameraden in Teilen unwahr sein müssen, worauf sich die Staatsanwaltschaft gezwungen sah, einen Freispruch zu beantragen.
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2. Strafverfahren gewonnen. Staatsanwaltschaft Wiesbaden lässt sich nicht instrumentalisieren.
Die Staatsanwaltschaften scheinen dazu zu lernen. Nach Einstellung des Verfahrens in HD, bringt die Staatsanwaltschaft Wiesbaden das Verfahren nach 5 Monaten Ermittlung nun gar nicht erst vor Gericht.
Jemand von den Polizeibehörden Wiesbaden hatte Anzeige erhoben, weil das Mikrofon auf der Demo vom 08.03.2022 angeblich zwischen den Reden nicht desinfiziert worden sei und das obwohl laut RKI eine “Transmission von SARS-CoV-2 über kontaminierte Oberflächen […] außerhalb des Gesundheitswesens bisher nicht belegt” wurde.
Ist es eigentlich Deligitmierung des Staates, wenn sich die Polizeibehörde der Lächerlichkeit preisgibt, indem sie versucht den religiösen Wahn einzelner Versammlungsbehördenmitarbeiter durchzusetzen, anstatt ihrer Dienstpflicht nachzukommen die Versammlungsfreiheit und negative Religionsfreiheit zu wahren?
Damit steht es 2:0 Offges/IDA gegen Polizeibehörden in puncto Strafverfahren. Wir informieren euch hier über den Ausgang der 2 weiteren ausstehenden Verfahren.
Impfzwang med. Angestellte. Hilfe?!
Bitte beachten: diese Zusammenfassung ist stark verkürzt und stellt keinen Ersatz für eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt dar. Alle Angaben sind Schätzungen ins Blaue von einem Laien und dementsprechend ohne Gewähr.
Grob zusammengefasst: Für bereits Angestellte erfolgt ab dem 16. März keine automatische Kündigung. Du solltest Drohungen dich zu kündigungen, Aufforderungen des Arbeitgebers, du mögest selbst zum 16. März kündigen auf keinen Fall nachkommen. Arbeitgeber, die so kommunizieren haben sich rechtlich überhaupt nicht informiert. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet dem zuständigen Gesundheitsamt (Landkreis) zu melden, dass der Angestellte keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hat. Das Gesundheitsamt KANN (es muss nicht) darauf hin ein Betretungsverbot für diesen Angestellten anordnen. Der Arbeitgeber müsste den Mitarbeiter erst dann freistellen. Aus dem Betretungsverbot kann sich eine personenbedingte (?) Kündigung ergeben, da der Angestellte seine Arbeitsleistung langfristig nicht mehr erbringen kann. Die Kündigung muss dabei nach den im Arbeitsvertrag festgelegten, mindestens aber nach den in BGB §622 festgelegten Fristen erfolgen. Die Frist läuft dabei frühestens ab dem Betretungsverbot, also mehrere Tage bis Wochen nach dem 16. März los. Das Unternehmen kann (sofern es ideologisch nicht verblendet ist, sondern stattdessen seinem Arbeitgeber loyal verbunden ist) dem Gesundheitsamt mitteilen, dass der Mitarbeiter unverzichtbar ist und damit erwirken, dass von dem Betretungsverbot abgesehen wird und ihn damit regulär weiter beschäftigen.
Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn ein Betretungverbot ausgesprochen wird und mein Arbeitgeber mich für verzichtbar hält?
- Arbeitsrecht: Eilverfahren existiert nicht / wenig erfolgversprechend.
- Arbeitsrecht: Hauptsacheverfahren, es dauert 3-4 Wochen für Terminfindung, Verfahren dauert nur 3-4 Monate. Klage auf Lohnfortzahlung bei Freistellung wegen Betretungsverbot. Während das Verfahren läuft hat der Angestellte Anspruch auf Arbeitslosengeld I gemäß §157 SGB 3 . Daher kann man finanziell abgesichert das ganze Verfahren durchlaufen. Prinzipiell kann man sich selbst vertreten (?), Anwälte findet man auf AfA.
- Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Widerpruch + Antrag auf Rechtsschutz, vermutlich §80 VwGo?) gegen Anordnung Betretungsverbotsanordnung des Gesundheitsamtes. Wollt ihr hier eine grobe Vorlage? Dann meldet euch.
- Strafanzeige gemäß §158 StPO gegen das Gesundheitsamt / (?) den beauftragten Mitarbeiter stellen wegen Nötigung § 240 StGB zur Impfung. Hier würde die Staatsanwaltschaft die Ermittlung übernehmen. Es empfiehlt sich sicher, vor der Strafanzeige sich von einem politisch gleichgesinnten Strafverteidiger oder besser noch Staatsanwalt beraten zu lassen, damit die Anzeige so formuliert ist, dass die Staatsanwaltschaft es sehr schwer hat das Verfahren nicht aufzunehmen. Wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sein sollten, kann der internationale Strafgerichtshof in Den Haag angerufen werden. Da der Staatsanwalt Ankläger ist sollte das Verfahren für denjenigen der die Anzeige eingereicht hat kostenlos sein (?).
- Sich an Verfassungsbeschwerde gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht beteiligen.
- RA Neumann und RA Hannig: https://www.coronaklagen.de/ , Verfassungsbeschwerde gegen §20a IfSG und Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung bis zum entscheid gemäß §32 BVerfGG. Musterklage öffenftlich zugänglich.
- Mingers Rechtsanwälte, wenig Infos öffentlich zugänglich
Kosten Rechtsstreit
Die Kosten eines Rechtsstreites setzen sich aus 3 Komponenten zusammen: Kosten des eigenen Anwaltes, Kosten des Anwaltes der Gegenseite und Gerichtskosten. Eine gute Abschätzung bietet der folgende Prozesskostenrechner. Bezahlen muss wer verliert. Man kann auch nur zum Teil verlieren und sich die Kosten mit der Gegenseite dann entsprechend teilen.
Generell gilt: Anwälte werden nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bezahlt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sofern man gewinnt, bezahlt die Gegenseite auch die eigenen Anwaltsgebühren. Achtung: Manche Anwälte fordern eine Vergütung die überhalb des RVG liegen. Bei einem solchen Kostensatz, würde man auch bei Klageerfolg auf den über das RVG hinausgehenden Kosten sitzen bleiben.
Die Kosten vor dem Arbeitsgericht ermitteln sich dabei aus dem Streitwert, dieser wird vermutlich auf ein vielfaches Monatsgehalt festgesetzt werden. (? Wie viele ?)
Für die Kosten vor dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren würde ich vermuten, dass pauschal ein Streitwert von 2500€ festgesetzt wird, was dann zu Gerichtskosten von 200€ führt. Man braucht im Eilverfahren vor dem VG keinen Rechtsanwalt (ich persönliche habe nie einen zu Rate gezogen und war trotzdem mehrere Male erfolgreich) und die Gegenseite lässt sich auch nur durch ihre Rechtsabteilung vertreten, dementsprechend, sollten die Gesamtkosten hier tatsächlich nur 200€ betragen.
Umfassendes rechtliches Nachschlagwerk
Wir verweisen für Details auf das umfassenden Analysen der kritischen Richter und Staatsanwälte:
- Weiterarbeit im Gesundheitssektor trotz fehlender Impfung möglich? – „Kann-Regelung“ in § 20a Abs. 5 Infektionsschutzgesetz lässt Gesundheitsämtern Spielraum, Pflegekatastrophe abzuwenden
- Ist die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Immunitätsnachweis im Gesundheitswesen ab dem 16. März 2022 für den Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit, solange seitens des Gesundheitsamtes kein Betretungsverbot ausgesprochen wird und der Arbeitnehmer schon vor dem 16. März 2022 in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt war?
Wie man zuverlässiger Versammlungsleiter bleibt Teil 2
Die Stadt Heidelberg hat für die neue Versammlung der OGK erneut versucht, den Versammlungsleiter für nicht zuverlässig zu erklären. Zum ersten Versuch geht es hier. Nach Herrn Näher waren dieses Mal nun Herr Pflanze und Frau Christian an vorderster Front. Alle Namen sind von der Redaktion geändert.
Die Stadt Heidelberg versuchte, auf Grundlage eines prähistorischen Einsatzberichtes einer Versammlung vom 27.10.2021 und unter bewusster Ignorierung der Kenntnisse aus den Einsatzberichten der Demos vom 07.11.2021 und 27.11.2021 der OGK, den Versammlungsleiter nun dieses Mal schriftlich per Verfügung für unzuverlässig zu erklären.
Das Verwaltungsgericht stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen diese Anordnung wieder her und beschloss am 16.12.2021:
„Nach diesen Maßstäben sind für die Kammer nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller als Versammlungsleiter nicht willens oder in der Lage ist, einen weitgehend ordnungsgemäßen Ablauf der geplanten Versammlung sicherzustellen.“
Wir bedanken uns bei der 7. Kammer des VG Karlsruhe für diese Abwehrung des rechtswidrigen Eingriffes der Stadt Heidelberg in die Grundrechte der Versammlungsfreiheit!
Die Frage stellt sich hierbei immer deutlicher: sitzen antiliberale Verfassungsfeinde in der Versammlungsbehörde der Stadt Heidelberg, die keine Opposition zur Regierungspolitik dulden? Versuchen diese, in protofaschistischer Manier die Versammlungsfreiheit ihrer politischen Gegner zu sabotieren und agieren dabei jenseits ihrer Dienstbefugnisse? Oder sind die Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde „nur“ inkompetent? In jedem Falle freuen sich nun nach Herrn Näher auch Herr Pflanze und Frau Christian auf ihre eigene Dienstaufsichtsbeschwerde. Diese wurde am 17.12.2021 eingereicht. Herr Näher, Herr Pflanze und Frau Christian sind verpflichtet, Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG zu gewähren. Wir sind der Auffassung, dass dieser Dienstpflicht nicht nachgekommen wurde.
Das Bundesverfassungsgericht kann es nicht
Thomas ist Professor für Rechtswissenschaften an einer bundesdeutschen Universität. Er vertritt hier seine Meinung als Privatperson, welche zum ersten Mal auf der 13. Demo der OGK am 19.12.2021 in Heidelberg vorgetragen wurde.
Am 30. November hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sich aus dem Kreise der ernstzunehmenden Teilnehmer am Rechtsdiskurs erst einmal verabschiedet. Durch einen kleinen Beschluss wurde über die “Bundesnotbremse” ohne mündliche Verhandlung so entschieden, wie man es sich denken konnte, seitdem der Vorsitzende des Senats und Präsident des Gerichts, ein früherer Unternehmensanwalt und CDU-Politiker, sich und seine Kollegen ins Kanzleramt eingeladen und dort einen Vortrag zur Corona-Notlage bestellt hatte. Die Damen und Herren waren deswegen natürlich nicht befangen, sie wussten vorher schon, wie sie entscheiden sollten. Wenn man sich dennoch mit dem Beschluss zur sog. “Bundesnotbremse” befasst, dann geschieht das trotz seiner geringen Begründungstiefe aus dem darüber hinaus reichenden Grund, dass dieses Gericht das Ansehen verliert, das es in vorangegangenen Jahrzehnten errungen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Inkompetenz dargestellt; in einem Satz: Das Bundesverfassungsgericht kann es nicht. Was “es” ist und was “können” heißt, wird in fünf Abschnitten erklärt:
Beschluss VG Karlsruhe: Begrenzung von Lautsprecher auf 70 dB unzulässig!
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe stellt am 16.12.2021 in ihrem Beschluss (7 K 4455/21) in summarischer Prüfung fest, dass eine Begrenzung der Lautsprecheranlagen auf 70 dB gemessen in 1 Meter Abstand vermutlich unzulässig ist und lediglich eine Begrenzung auf 85 dB gemessen in 5 Meter Abstand zulässig ist. Das bedeutet eine mehr als eine Verachtfachung der zulässigen Beschallungsleistung im Vergleich zu ursprünglichen Anordnung der Stadt Heidelberg und bedeutet, dass die Versammlungsteilnehmer unter Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände tatsächlich die Redebeiträge hören können.
Wir bedanken uns beim Verwaltungsgericht für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unseres Widerspruchs und die damit verbundene Sicherung der von der Stadt Heidelberg angegriffenen Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG. Lang leben die Grundrechte!