Wie man zuverlässiger Versammlungsleiter bleibt Teil 2

Die Stadt Heidelberg hat für die neue Versammlung der OGK erneut versucht, den Versammlungsleiter für nicht zuverlässig zu erklären. Zum ersten Versuch geht es hier. Nach Herrn Näher waren dieses Mal nun Herr Pflanze und Frau Christian an vorderster Front. Alle Namen sind von der Redaktion geändert.

Die Stadt Heidelberg versuchte, auf Grundlage eines prähistorischen Einsatzberichtes einer Versammlung vom 27.10.2021 und unter bewusster Ignorierung der Kenntnisse aus den Einsatzberichten der Demos vom 07.11.2021 und 27.11.2021 der OGK, den Versammlungsleiter nun dieses Mal schriftlich per Verfügung für unzuverlässig zu erklären.

Das Verwaltungsgericht stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen diese Anordnung wieder her und beschloss am 16.12.2021:

„Nach diesen Maßstäben sind für die Kammer nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller als Versammlungsleiter nicht willens oder in der Lage ist, einen weitgehend ordnungsgemäßen Ablauf der geplanten Versammlung sicherzustellen.“

Wir bedanken uns bei der 7. Kammer des VG Karlsruhe für diese Abwehrung des rechtswidrigen Eingriffes der Stadt Heidelberg in die Grundrechte der Versammlungsfreiheit!

Die Frage stellt sich hierbei immer deutlicher: sitzen antiliberale Verfassungsfeinde in der Versammlungsbehörde der Stadt Heidelberg, die keine Opposition zur Regierungspolitik dulden? Versuchen diese, in protofaschistischer Manier die Versammlungsfreiheit ihrer politischen Gegner zu sabotieren und agieren dabei jenseits ihrer Dienstbefugnisse? Oder sind die Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde „nur“ inkompetent? In jedem Falle freuen sich nun nach Herrn Näher auch Herr Pflanze und Frau Christian auf ihre eigene Dienstaufsichtsbeschwerde. Diese wurde am 17.12.2021 eingereicht. Herr Näher, Herr Pflanze und Frau Christian sind verpflichtet, Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG zu gewähren. Wir sind der Auffassung, dass dieser Dienstpflicht nicht nachgekommen wurde.