Beschluss VG Karlsruhe: Begrenzung von Lautsprecher auf 70 dB unzulässig!

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe stellt am 16.12.2021 in ihrem Beschluss (7 K 4455/21) in summarischer Prüfung fest, dass eine Begrenzung der Lautsprecheranlagen auf 70 dB gemessen in 1 Meter Abstand vermutlich unzulässig ist und lediglich eine Begrenzung auf 85 dB gemessen in 5 Meter Abstand zulässig ist. Das bedeutet eine mehr als eine Verachtfachung der zulässigen Beschallungsleistung im Vergleich zu ursprünglichen Anordnung der Stadt Heidelberg und bedeutet, dass die Versammlungsteilnehmer unter Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände tatsächlich die Redebeiträge hören können.

Wir bedanken uns beim Verwaltungsgericht für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unseres Widerspruchs und die damit verbundene Sicherung der von der Stadt Heidelberg angegriffenen Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG. Lang leben die Grundrechte!

„Im vorliegenden Fall ist nach der in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung und den diesbezüglichen Darlegungen des Antragstellers, denen die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, in der Tat zu befürchten, dass die geplanten Rede- und Musikbeiträge bei einer Verstärkung mit der grundsätzlich erlaubten Laustärke von 70 dB(A) noch nicht einmal für die Versammlungsteilnehmer zuverlässig verständlich sein werden. Dies ist jedoch ein  berechtigtes Kernanliegen des Antragstellers, da es für einen funktionierenden Ablauf und die Zweckerreichung einer Versammlung essentiell ist, dass zumindest die eigenen Teilnehmer erreicht werden.

[…]
Darlegungen des Antragstellers, denen die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, plausibel, dass die nächstgelegene Wohnbebauung 34,5 m von den geplanten Geräuschquellen entfernt ist und die Lautstärke über diese Entfernung erheblich abnimmt. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die durch die Erwägungen des Arbeitsschutzes bestimmte Höchstlautstärke von 85 dB(A) auch ausreicht, um dem Anwohnerschutz, der in Orientierung an der TA Lärm grundsätzlich Lärmimmissionen von über 70 dB(A) in den umliegenden schutzbedürftigen Wohnräumen entgegensteht, gerecht zu werden.“

Wir freuen uns auf eure Teilnahme an der Demo am am 19.12.2021 in Heidelberg, dieses mal mit verwaltungsgerichtlich abgesegneter ausreichender Beschallung!

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