Vorträge und Interviews zum Maskenattestprozess gegen Frau Dr. Jiang in der Berufungsinstanz vor dem AG Mannheim

Holger ist Rechtsanwalt und Oberstaatsanwalt im Ruhestand.  Er war Verteidiger der Bürohilfe von Dr. Jiang und wurde nach deren „kleinem Freispruch“ im Verteidigerteam von Dr. Jiang selbst im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Mannheim tätig. Hier sein 17-minütiger Vortrag über den Prozess, der am 20. Februar vorerst mit einer Verurteilung von Frau Dr. Jiang endete. Holger fasst den Prozess der ersten Instanz zusammen, spricht über die strengen „Sicherheitsmaßnahmen“, die der vorsitzende Richter der zweiten Instanz anordnete, über den „kleinen Freispruch“ der Büroangestellten und diskutiert das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Prozess. Dabei geht er auf seine eigenen Erfahrungen als Oberstaatsanwalt ein. Der Vortrag gipfelt in der Erörterung eines bundesweit von Gerichten zitierten Rechtssatzes, den der Bundesgerichtshof 2006 durch falsches Zitieren eines Einzelfallurteils des Reichsgerichts aus dem Jahr 1940 aufgestellt hat.

Staatsanwalt mit Interessenskonflikt?

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Soldatenprozess. Freispruch. Andere Soldaten sagten Unwahrheit bezüglich Impfbefehl 1.3.2024

Am 1. März 2024 ging der Berufungsprozess im Strafverfahren gegen eine ehemalige Soldatin mit einem Freispruch am Landgericht Hildesheim zu Ende. Die Angeklagte solle laut Anklage einen Impfbefehl mindestens zweimal verweigert und sich damit nach Wehrstrafgesetz strafbar gemacht haben. Achim sprach mit Strafverteidiger Holger über den Prozess. Holger hatte den Eindruck, dass sich die Staatsanwaltschaft schon von einem frühen Zeitpunkt an auf Verurteilung festgelegt hatte, während der Vorsitzende durchaus um ernsthafte objektive Aufklärung bemüht war, aber dann auch zu einer Verurteilung zu tendieren schien. Im Prozess sagten Kameraden der Mandantin gegen diese aus. Die Mandantin war schockiert über diese Aussagen, die sie als unwahr bezeichnete. Im Laufe des Prozess konnte die Mandantin erst ein Indiz vorbringen, dass die Aussagen der Kameraden unwahr sind und anschließend stellte sich bei der Antwort der Bundeswehr auf die Ladung eines Soldaten als Zeugen heraus, dass die Darstellungen der Kameraden in Teilen unwahr sein müssen, worauf sich die Staatsanwaltschaft gezwungen sah, einen Freispruch zu beantragen.

De-facto Freispruch wegen Heidelberg Offges-Demo vom 17. Oktober 2022

Heidelberg, der 13.07.2022: Das Amtsgericht Heidelberg stellte das Verfahren gegen den Versammlungsleiter der Heidelberger Offges-Demo vom 17. Oktober2021 vor Beginn des zweiten Verhandlungstages (12.07.2022) nach 153 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) ein. (Entschuldigung an alle die umsonst zum Termin angereist sein sollten, die Redaktion war wir nicht vorab darüber informiert worden.)

Wir gehen davon aus, dass die Gerichts- und Strafverteidigerkosten nach 467 Abs 1 StPO von der Staatskasse aufgelastet werden. Die Einstellung ist damit ein de-facto Freispruch. Eine Begründung des Beschlusses, welcher auf den Vortrag der Entlastungsbeweisanträge des Strafverteidigers folgte, ist uns noch nicht zugegangen.

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Offene Gesellschaft setzt sich gegen Youtube durch. Löschungen und Verwarnungen aufgehoben.

Wir haben uns erfolgreich gegen Youtube zur Wehr gesetzt. Diesen Mittwoch, den 6.04.2022, sollte unser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Youtube vor dem Landgericht Mannheim verhandelt werden.

Youtube scheint einzusehen, dass die Löschung unserer Videos rechtswidrig war und hat die Löschungen und Verwarnungen auf unserem Kanal heute noch vor Verhandlungsbeginn rückgängig gemacht.

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Erkennt das Verwaltungsgericht Mainz den Maskenzug als Rechtsnachfolger des Rosenmontagszuges zur Fastnacht an?

Am 28.02.2022 veranstalteten der Verein 1bis19 e.V. und die Offene Gesellschaft Kurpfalz einen Aufzug durch die Mainzer Altstadt, um gegen das Absagen des Rosenmontagsumzuges zu protestieren. Im Vorfeld wurde im Eilverfahren Rechtsschutz gegen die Auflagen der Stadt Mainz u. A. bezüglich Lärmschutz beantragt. Das Gericht gewährte Rechtsschutz und betonte in seinem Beschluss (Aktenzeichen 1 L 87/22.MZ), dass es für die Zurechnung zum Brauchtum nicht notwendig sei, den Aufzug streng nach historischem Vorbild zu gestalten. Der Aufzug diene – wenn auch nicht primär – der Brauchtumspflege. Dementsprechend seien kurzfristige Lärmbeeinträchtigungen beim Maskenzug ähnlich zum traditionellen Rosenmontagsumzug hinzunehmen.

Wir nehmen den Beschluss des Gerichts als Auftrag, auch im nächsten Jahr den Rosenmontag zu organisieren und laden euch hiermit herzlich zum bereits angemeldeten 2. Mainzer Maskenzug am 20.02.2023 nach Mainz ein. Los geht es um 13:13 Uhr am Kaisertor am Rheinufer.

Rosenmontag für das Grundgesetz 20.02.2023

Werk der Offges. Lizenz CC BY-ND 3.0 DE. ALS PDF HERUNTERLADEN.

Hier der Auszug aus dem Beschluss, den ihr hier komplett als PDF herunterladen könnt.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Aufzug an Rosenmontag stattfindet, der zwar in Rheinland-Pfalz kein gesetzlicher Feiertag ist, aber im Stadtgebiet der Antragsgegnerin den zentralen Tag der (Straßen-)Fastnachtszeit als Element des kulturellen Brauchtums darstellt. […] Die Zurechnung einer Veranstaltung zum kulturellen Brauchtum [hängt] nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht davon ab, ob diese streng nach historischem Vorbild gestaltet wird oder ob die Veranstaltung seit vielen Jahren an einem bestimmten Ort stattfindet […] Zwar sprechen Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier trotz des ausdrücklichen Mottos lediglich um eine als Fastnachtsveranstaltung verbrämte (politische) Versammlung handelt, die nicht primär der Brauchtumspflege, sondern anderen Zwecken dient: der Bezug zur ebenfalls — etwa durch entsprechende Motivwagen — politisch ausgerichteten Fastnacht kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, zumal der Antragsteller auf der entsprechenden Versammlungswebseite (www.maskenzug.de) gerade auf diesen Aspekt ausdrücklich Bezug nimmt. Daher können die ansonsten gegebenen Geräuschbeeinträchtigungen an einem „regulären“ Rosenmontag in den betreffenden Straßenabschnitten, die weit überwiegend an der traditionellen Strecke des Rosenmontagszuges liegen, einfließen, sodass die insoweit anzunehmende jeweils voraussichtlich nur kurzfristigen Überschreitungen des Richtwerts der TA Lärm am maßgeblichen Messpunkt ausnahmsweise als (noch) zumutbar erscheint (vgl. zur Zumutbarkeit von erhöhten Lärmbeeinträchtigungen während des rheinischen Kafnevals‚ was analog für die Mainzer Fastnacht gilt: AG Köln, Urteil vom 14. Januar 2015 – 201 C 132/14 —, juris).

Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die durch die Erwägungen des Arbeitsschutzes bestimmte Höchstlautstärke von 85 dB(A) auch ausreicht, um dem Anwohnerschutz noch hinreichend gerecht zu werden, ohne dass dies in Anbetracht der besonderen pandemischen Umstände und dem Tag des geplanten Aufzugs an Rosenmontag verallgemeinerungsfähig wäre.