Erkennt das Verwaltungsgericht Mainz den Maskenzug als Rechtsnachfolger des Rosenmontagszuges zur Fastnacht an?

Am 28.02.2022 veranstalteten der Verein 1bis19 e.V. und die Offene Gesellschaft Kurpfalz einen Aufzug durch die Mainzer Altstadt, um gegen das Absagen des Rosenmontagsumzuges zu protestieren. Im Vorfeld wurde im Eilverfahren Rechtsschutz gegen die Auflagen der Stadt Mainz u. A. bezüglich Lärmschutz beantragt. Das Gericht gewährte Rechtsschutz und betonte in seinem Beschluss (Aktenzeichen 1 L 87/22.MZ), dass es für die Zurechnung zum Brauchtum nicht notwendig sei, den Aufzug streng nach historischem Vorbild zu gestalten. Der Aufzug diene – wenn auch nicht primär – der Brauchtumspflege. Dementsprechend seien kurzfristige Lärmbeeinträchtigungen beim Maskenzug ähnlich zum traditionellen Rosenmontagsumzug hinzunehmen.

Wir nehmen den Beschluss des Gerichts als Auftrag, auch im nächsten Jahr den Rosenmontag zu organisieren und laden euch hiermit herzlich zum bereits angemeldeten 2. Mainzer Maskenzug am 20.02.2023 nach Mainz ein. Los geht es um 13:13 Uhr am Kaisertor am Rheinufer.

Rosenmontag für das Grundgesetz 20.02.2023

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Hier der Auszug aus dem Beschluss, den ihr hier komplett als PDF herunterladen könnt.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Aufzug an Rosenmontag stattfindet, der zwar in Rheinland-Pfalz kein gesetzlicher Feiertag ist, aber im Stadtgebiet der Antragsgegnerin den zentralen Tag der (Straßen-)Fastnachtszeit als Element des kulturellen Brauchtums darstellt. […] Die Zurechnung einer Veranstaltung zum kulturellen Brauchtum [hängt] nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht davon ab, ob diese streng nach historischem Vorbild gestaltet wird oder ob die Veranstaltung seit vielen Jahren an einem bestimmten Ort stattfindet […] Zwar sprechen Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier trotz des ausdrücklichen Mottos lediglich um eine als Fastnachtsveranstaltung verbrämte (politische) Versammlung handelt, die nicht primär der Brauchtumspflege, sondern anderen Zwecken dient: der Bezug zur ebenfalls — etwa durch entsprechende Motivwagen — politisch ausgerichteten Fastnacht kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, zumal der Antragsteller auf der entsprechenden Versammlungswebseite (www.maskenzug.de) gerade auf diesen Aspekt ausdrücklich Bezug nimmt. Daher können die ansonsten gegebenen Geräuschbeeinträchtigungen an einem „regulären“ Rosenmontag in den betreffenden Straßenabschnitten, die weit überwiegend an der traditionellen Strecke des Rosenmontagszuges liegen, einfließen, sodass die insoweit anzunehmende jeweils voraussichtlich nur kurzfristigen Überschreitungen des Richtwerts der TA Lärm am maßgeblichen Messpunkt ausnahmsweise als (noch) zumutbar erscheint (vgl. zur Zumutbarkeit von erhöhten Lärmbeeinträchtigungen während des rheinischen Kafnevals‚ was analog für die Mainzer Fastnacht gilt: AG Köln, Urteil vom 14. Januar 2015 – 201 C 132/14 —, juris).

Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die durch die Erwägungen des Arbeitsschutzes bestimmte Höchstlautstärke von 85 dB(A) auch ausreicht, um dem Anwohnerschutz noch hinreichend gerecht zu werden, ohne dass dies in Anbetracht der besonderen pandemischen Umstände und dem Tag des geplanten Aufzugs an Rosenmontag verallgemeinerungsfähig wäre.

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