Grünes Bundesverfassungsgerichts-Gaga

[thomasseibert] ist Professor für Rechtstheorie an einer Universität und war lange Zeit Vorsitzender Richter an einem Landgericht. Dies ist die deutlich andere Textfassung zum Vortrag auf der Demo vom 07.05.2022 in Stuttgart.

Gaga führt zu Unfug, ist nutzlos, wird aber von Fall zu Fall gefährlich. Grünes Gaga ist Greenwashing, mit dem man so tun kann, als würde man ökologische Ziele verfolgen. Manche glauben das wirklich, und es scheint so, als ob deren Zahl steigt. Umso wichtiger wird es, die Wegmarken einer für Freiheit ebenso wie für Klimaschutz gefährlichen Entwicklung näher anzusehen.

Eine der neuesten Entscheidungen des BVerfG ist teilweise euphorisch gefeiert worden, nämlich der Klimabeschluss v. 24.3.2021. Sieht man ihn näher und ohne Gefühlsüberschwang auf seine juristische Substanz hin an (unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html), erweist sich dieser Beschluss als zeitgenössisches 3G-Zertifikat: Gerichtsgaga, grün ausgefertigt.

Es handelt sich um ein Gaga-Verfahren, in dem Streit ausbleiben sollte und auch ausblieb, obwohl sich die Bundesregierung zu einem Antrag auf Zurückweisung der Anträge der 34 Einzelbeschwerdeführer durchgerungen hat. 34 teils öffentlich bekannte Einzelpersonen, teils Ausländer, teils Minderjährige,  begehrten in einem Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz und damit ohne vorangegangene Einzelfallentscheidung unmittelbar beim BVerfG die Unwirksamkeit eines Gesetzestexts festzustellen (nämlich der §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und weiterer Regelungen in §§ 6-9 Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019, im Folgenden: KSG).

Tatsächlich hatte eine Anzahl der Beschwerdeführer Erfolg mit der Feststellung, dass § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 3 Bundes-Klimaschutzgesetz mit den Grundrechten unvereinbar seien, soweit eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Maßgabe der Gründe genügende Regelung über die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 fehle. Das war und ist sensationell Denn normalerweise hat niemand Erfolg mit dem Antrag, ein Gesetz sei sachwidrig und müsse statt der gewählten eine andere Regelung vorsehen. Darüber hinaus handelt es sich um ein Rahmengesetz, das gar keine Tatbestände oder Ansprüche, die einzelne durchsetzen könnten, enthält. Aber die Normalform hat sich geändert. Es ist ein neuer, man könnte sagen, grüner Trend der Gesetzgebung entstanden, sich Gesetze unmittelbar den Einzelfall gestaltend vorzustellen. Das ist grundgesetzlich so nicht vorgesehen ist spezifisch grünes Gaga, gut gemeint, schlecht gemacht und verderblich in der Langzeitwirkung.

Gesetze, insbesondere Verwaltungsgesetze, brauchen eine Ausführung. Sie müssen mit konkreten Maßnahmen auf Einzelfälle angewendet werden, und das besorgen normalerweise nach Art. 83 GG die Länder, indem Bundesgesetze durch Länderbehörden als eigene Angelegenheit ausgeführt werden. Diese Behörden – wie die Baubehörde, die Wasserbehörde oder auch die Atombehörden – erlassen Verwaltungsakte, Bescheide also, gegen die man – wenn man damit nicht einverstanden ist – klagen kann oder denen man im Wege der Verpflichtungsklage einen gewünschten Inhalt geben kann, wenn die Klage Erfolg hat. Dann wird das Verfahren mit einer Beweisaufnahme vor den Verwaltungsgerichten geführt, wofür in der Regel zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung stehen, und es gibt eine revisionsrechtliche Rechtsprüfung vor dem BVerwG, wenn es sich um Bundesgesetze handelt. Niemand kam bisher auf die Idee, etwa das Bundesbaugesetz unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen.

Das denken sich neuerdings einige zivile Berühmtheiten und ihre Umgebung anders, und der Gesetzgeber liefert dafür die Vorlage. Den Einsatz lieferte die neuartige Notstandsgesetzgebung der Corona-Tage mit einer vierfachen Neu-, Um- und Andersformulierung des IfSG. Diese lieferte in Gestalt der sog. “Bundesnotbremse” dann auch eine Vorlage mit Seltenheitswert, nämlich ein selbst ausführendes Gesetz, das wegen seiner Bindung an angeblich feststellbare Inzidenzen feststehende Folgen auslösen sollte. Als bloßes Rahmengesetz, aus dem konkrete Tatbestände erst noch entstehen müssten, ist im Jahre 2019 jenes   Bundes-Klimaschutzgesetz in Kraft getreten, das in § 3 einen Programmsatz enthielt, der als Vorhersage oder Beobachtung formuliert ist und lautete:

Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert:

  1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent,
  2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent.

Es hieß dann weiter im früheren Abs. 2:

Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.

Was könnte daran verfassungswidrig sein? Ohne Vorurteil kommt man darauf nicht, hat man es aber, wird alles ganz einfach. Das Vorurteil lautet: Es muss alles schneller gehen. Ansonsten sterben Menschen. Das sind haltlose Sätze, die so natürlich nicht geäußert werden. Spannend daran ist, wie das BVerfG aus dem Vorurteil eine Grundgesetz- und Verfassungswidrigkeit macht.

Das geschieht in der Entscheidung in drei Schritten, die mit Rechtsanwendung oder Rechtsprüfung herkömmlicher Art nichts mehr zu tun haben, sondern nicht nur Recht neu setzen, sondern vor allem auch Tatsachen so modellieren, dass sie für die beabsichtigte Rechtsanwendung passen.

Der erste Schritt ist aus der Corona-Notstandsbegründung bekannt. Er beruht darauf, ein Grundrecht Einzelner, für sich Lebens- und Gesundheitsschutz beanspruchen zu können, in ein Recht des Staates zu verwandeln oder in eine – wie das BVerfG unter Rdz. 148 ausführt – “aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates …, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen”. Das soll titanenhaft gelten, nämlich “angesichts der großen Gefahren, die ein immer weiter voranschreitender Klimawandel auch für die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter etwa durch Hitzewellen, Überschwemmungen oder Wirbelstürme mit sich bringen kann” handele es sich – wie das BVerfG es konstruiert –  um eine objektivrechtliche Pflicht auch im Hinblick auf künftige Generationen. Diese angebliche Schutzpflicht – und daran zeigt sich die Gefährlichkeit des Gaga – ist in ihrer Auswirkung ein allumfassendes Eingriffsrecht in Freiheits-, Berufsausübungs- und Eigentumsrechte aller anderen. Damit befasst sich das Gericht nicht.

Stattdessen entwickelt es in einem zweiten Schritt zunächst eine Zeitenfolge, die plötzlich Grundrechtswürde erhält. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bis zum Jahr 2030 eine in einer Anlage zum KSG geregelte Menge an CO2-Emissionen zuzulassen, entfalte “eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend geschützte Freiheit der Beschwerdeführenden” (Rdz 183). Daran schließt sich in einem dritten Schritt eine waghalsige Mengenberechnung an. Das BVerfG meint nämlich, dass die bis 2030 vorgesehenen Emissionsmengen die nach 2030 unter Wahrung des verfassungsrechtlich gebotenen Klimaschutzes noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten derart reduzierten, dass “der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität hinreichende Vorkehrungen treffen” müsse. Um diesen Vorkehrungen ein beziffertes Ziel zu geben, benutzt man die in einem völkerrechtlichen Abkommen konkretisierte Absicht, die Erwärmung der Erde auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Gehe das dieser Temperaturschwelle entsprechende CO2-Budget “zur Neige”, dürften Verhaltensweisen, die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden sind, nur noch zugelassen werden, soweit sich die entsprechenden Grundrechte in der Abwägung mit dem Klimaschutz durchsetzen können. Die Regelaussage (Rdz. 185, auch im Leitsatz unter 2 a enthalten) lautet dann:

“Dabei nimmt das relative Gewicht der Freiheitsbetätigung bei fortschreitendem Klimawandel aufgrund der immer intensiveren Umweltbelastungen immer weiter ab.”

Man weiß vorläufig nicht, was das konkret heißen wird. Ist das folgenloses Gaga oder die Eröffnungsformel für die Klimadiktatur?

In Rdz. 194 wird für die Klimadiktatur schon einmal eine romantisch haushälterische Sicht der Dinge entworfen, wenn es heißt:

“Muss demnach eine zu kurzsichtige und damit einseitige Verteilung von Freiheit und Reduktionslasten zulasten der Zukunft verhindert werden, verlangt das hier, dass das knappe CO2-Restbudget hinreichend schonend aufgezehrt und so Zeit gewonnen wird, rechtzeitig erforderliche Transformationen einzuleiten, welche die Freiheitseinbußen durch die verfassungsrechtlich unausweichliche Reduktion von CO2-Emissionen und CO2-relevantem Freiheitsgebrauch lindern, indem sie CO2-neutrale Verhaltensalternativen verfügbar machen.”

Diese Sichtweise setzt voraus, dass es für einen “Verzehr”, der dann “schonend” sein soll – eine Metapher, die häufig im Text auftaucht – ein Deputat überhaupt gibt. Das BVerfG nimmt das an und beruft sich dabei auf Zahlen des IPCC (Intergovernmental Panel of Climate Change), die der deutsche Sachverständigenrat benutzt habe, “um den Anstieg der mittleren Erdtemperatur mit einer Wahrscheinlichkeit von 67 % auf 1,75 °C zu begrenzen” (Rdz. 219). Es soll sich um ein ab 2020 verbleibendes konkretes nationales Restbudget von 6,7 Gigatonnen handeln. Verfahrensmäßig wird hier auf mangelhafter Grundlage – nämlich ohne eine Beweisaufnahme durchgeführt zu haben – ein nach Ansicht des Gerichts dennoch erbrachter Beweis gewürdigt. Nach den Angaben im 5. Klimazustandsberichts des IPCC gab es aber schon im Jahre 2018 überhaupt kein “Restbudget” mehr. Im gleichen Jahr nahm das politisch besetzte Gremium dann eine Erhöhung vor. Im Rahmen eines Sonderberichts zum 1,5 Grad-Ziel waren plötzlich weitere 420 Gigatonnen enthalten, und es gibt Klimaforscher, die darüber hinaus annehmen, dass die Pflanzen und Ozeane der Erde mehr CO2 aufnehmen können als das BVerfG zugesteht. An sich muss es – wie in unter Rdz 228 ausdrücklich ausgeführt – eingestehen, dass es über keine verlässlichen Zahlen verfügt. Es heißt dazu:

“Dass die Berechnung des Sachverständigenrats Unsicherheiten und Wertungen enthält, lässt allerdings nicht etwa darauf schließen, dass tatsächlich eher weitergehende Emissionsmöglichkeiten verblieben. Die Unsicherheiten bei der Bestimmung des globalen Restbudgets und dessen Verteilung auf die Staaten gehen in beide Richtungen, könnten also auch zu einer zu großzügigen Schätzung geführt haben. Insgesamt ist danach zwar nicht auszuschließen, dass Deutschland tatsächlich ein größeres Restbudget bleiben könnte. Ebenso möglich erscheint jedoch, dass das verbleibende Budget noch geringer ist.” (Hervorhebung durch Redaktion)

Diese Offenheit in der Tatsachengrundlage hat zwingende Auswirkungen auf die Rechtsgrundlage, sofern man überhaupt annimmt, dass es eine sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebende Pflicht des Gesetzgebers gibt, die nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen (Rdz. 243). Ist das “Budget” nämlich kleiner, könnte es so sein, dass auch jetzt schon alles zu spät ist und die Erde dem unausweichlichen Untergang entgegengeht. Dann gibt es auch keinen Grundrechtsanspruch auf Mengenänderung mehr, dann ist es vorbei. Gibt es das “Budget” aber und hat es eine nennenswerte Größe, dann gibt es natürlich auch eine Konkurrenzsituation über CO2-Emissionsrechte. Es stehen dann Landleute gegen Stadtbewohner, Chemiebetriebe gegen Software-Hersteller oder wer auch immer. CO2-Emissionen beruhen meist auf privaten, manchmal aber auch auf hoheitlichen Entscheidungen, wenn man etwa, wie in Deutschland 2011 plötzlich die Nutzung der Kernenergie untersagt. Jedermann weiß: Positive Emissionsfreiheit heute ist negative Emissionsfreiheit morgen und umgekehrt. Darum haben sich weder das BVerfG noch anschließend der Bundestag gekümmert. Im Gegenteil hat die übergroße Koalition der scheinbaren Klimafreunde Mengen und Fristen eilfertig verändert und andere Zahlen eingesetzt. Jetzt sollen Emissionsmengen bis 2030 um 65 Prozent sinken und man verspricht “Treibhausgasneutralität” bis 2045. Wie das umgesetzt werden soll, dazu verliert niemand ein Wort. Niemand redet darüber, dass Deutschland diese Ziele gar nicht verwirklichen kann, wenn sie nicht in einem – im Weltmaßstab sowieso folgenlosen – Diktat bestünden. Der Klimabeschluss des BVerfG ist eine solche Diktaturvorlage. Er ist gefährlich.

Anmerkung: Wer hier den Faktencheck vermisst und ihn bei Autoren, die von der Sache etwas verstehen, verfolgen will, informiere sich bei: Fritz Vahrenholt/Sebastian Lüning: Unanfechtbar. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz im Faktencheck, LMV: München 2021.

Prof. Dr. jur [thomasseibert]

 

 

Bildquelle Titelbild: Wikimedia Commons, Sitacuisses Lizenz: CC BY-SA 3.0.

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