Freiheit der Meinung. Warum Plattformen missfallende Inhalte nicht löschen dürfen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Teil des einheitlichen Grundrechts der Meinungsfreiheit sind die Meinungsbildungsfreiheit, die Meinungsäußerungsfreiheit und die Meinungsverbreitungsfreiheit.

Freiheit der Meinungsbildung

Die Meinungsbildung ist Voraussetzung der Meinungsäußerungs- und Meinungsverbreitungsfreiheit, und Meinungsbildung wiederum ist an Information gebunden. Um einen Sachverhalt richtig einschätzen zu können, bedarf es der Fähigkeit, selbstbestimmt Informationen/Nachrichten zu finden, zu erkennen, zu analysieren, Medien und Quellen einordnen sowie die Informationen auf ihre Relevanz und ihren Wahrheitsgehalt hin bewerten zu können. Meinungsbildungskompetenz basiert auf der Informationskompetenz und erfordert zudem die Fähigkeit des Zuhörens sowie die diskursive Auseinandersetzung mit den Meinungen anderer.

Deshalb drängt sich die Frage auf, welches Verständnis der Präsidenten des Robert-Koch-Institus, Herrn Wieler, von dem Recht auf Meinungsfreiheit hat, wenn er anlässlich einer Presskonferenz am 28.07.2020 äußerte, dass die AHA- Regeln nie hinterfragt werden dürften. Weiterlesen